12-04-2017, 9:09
wie auch im DHV-Verieinsinfo berichtet gibt es Neuigkeiten bzgl. der Pflichtfortbildung der EWF
Änderung EWF (Windenschlepp)
Karl Slezak berichtet über den Antrag aus der Abteilung Windenschlepp: Im Moment müssen die Einweisungsberechtigten Windenfahrer (EWF) alle 3 Jahre eine Pflicht-Fortbildung und eine Anzahl von Schlepps nachweisen, um den EWF-Status zu erhalten. Andreas Schöpke schlägt folgende Änderung vor: Die Einweisungsberechtigung und der Windenführerausweis ist bis auf Widerruf unbefristet gültig, wenn die erforderliche Anzahl der Windenschlepps gemäß 2.1, Nr. 4 nachgewiesen werden. Die DHV-Geschäftsstelle kann jedoch bei besonderen Anlässen eine verpflichtende Fortbildung für alle EWF anordnen.
Einstimmiger Beschluss: Die Einweisungsberechtigung und der Windenführerausweis ist bis auf Widerruf unbefristet gültig, wenn die erforderliche Anzahl der Windenschlepps gemäß 2.1, Nr. 4 nachgewiesen werden. Die DHVGeschäftsstelle kann jedoch, wenn dies erforderlich erscheint, eine verpflichtende Fortbildung für einzelne oder alle EWF anordnen.
Änderung EWF (Windenschlepp)
Karl Slezak berichtet über den Antrag aus der Abteilung Windenschlepp: Im Moment müssen die Einweisungsberechtigten Windenfahrer (EWF) alle 3 Jahre eine Pflicht-Fortbildung und eine Anzahl von Schlepps nachweisen, um den EWF-Status zu erhalten. Andreas Schöpke schlägt folgende Änderung vor: Die Einweisungsberechtigung und der Windenführerausweis ist bis auf Widerruf unbefristet gültig, wenn die erforderliche Anzahl der Windenschlepps gemäß 2.1, Nr. 4 nachgewiesen werden. Die DHV-Geschäftsstelle kann jedoch bei besonderen Anlässen eine verpflichtende Fortbildung für alle EWF anordnen.
Einstimmiger Beschluss: Die Einweisungsberechtigung und der Windenführerausweis ist bis auf Widerruf unbefristet gültig, wenn die erforderliche Anzahl der Windenschlepps gemäß 2.1, Nr. 4 nachgewiesen werden. Die DHVGeschäftsstelle kann jedoch, wenn dies erforderlich erscheint, eine verpflichtende Fortbildung für einzelne oder alle EWF anordnen.