DGC Albatros Forum

Normale Version: SPERRUNG DER SCHLEPPGELÄNDE
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Laut einem Vereinsrundschreiben des DHV ist der Gleitschirmsport ab dem 2. November nur wieder individuell, d.h. W & F bzw. in den Bergen zulässig. Bis der DHV eine Stellungnahme zum Schleppbetrieb herausgegeben hat bitten wir den Schleppbetrieb zu unterlassen (ihr werdet zeitnah informiert wenn es Neuigkeiten gibt):

Auszug aus der Pressemitteilung, auf die auch der DHV hinweist, hier nur der für uns relevante Absatz 5:

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020
Beschluss
  • Pressemitteilung 381

  • Mittwoch, 28. Oktober 2020

  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
Absatz 5:
     Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören

a. Theater, Opern, Konzertha?user, und a?hnliche Einrichtungen,
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivita?ten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und a?hnliche   Einrichtungen,
c. Prostitutionssta?tten, Bordelle und a?hnliche Einrichtungen,
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen o?ffentlichen   und privaten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßba?der, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und a?hnliche Einrichtungen.

Pressemitteilung der Bundesregierung in voller Länge
leider ist lt. dem u.a. letzten Schreiben vom 13.11.2020 ein Schleppbetrieb nicht bzw. noch nicht möglich (relevant ist der Absatz 10 der "Achten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" im Anhang.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ergänzend zu meiner heutigen Nachricht übersende ich Ihnen im Anhang die aktualisierte Fassung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit ihren Änderungen zum besseren Verständnis.   

Nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt kann der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten nur in Ausnahmefällen zulässig sein.

Die Ausnahmen sind in § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 8. BayIfSMV (siehe Anhang) geregelt.

Teil 3 Sport und Freizeit
§ 10 Sport

(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
        1.Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
        2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
        3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abweichend von Satz 1 ist für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zulässig. 3Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.

Mit freundlichen Grüßen
Sabrina Högl
Stadt Landshut
Hauptamt
Sachgebiet Organisation und Sport
Altstadt 315
84028 Landshut
Telefon: 0871/ 88 - 1455
Telefax: 0871/ 24 57 0
Internet: http://www.landshut.de